1/7 Regelung bei der Abrundung von Jagdgebiete aufheben


Antrag von KR Johann Lugger an die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Kärnten.

Das Kärntner Jagdgesetz bietet laut § 11 die Möglichkeit Jagdgebiete im Interesse eines geordneten Jagdgebietes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzurunden. Es können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossenen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch soll die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden.

Die Interpretation einer Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten aus dem Jahr 2006 schränkt die Abrundung jedoch auf maximal 1/7 der Fläche ein. Mit dieser Auslegung wird jedoch nicht die gelebte Praxis wiedergegeben bzw. wird der Handlungsspielraum bei der Jagdfeststellung stark eingeschränkt. Darüber hinaus findet diese Regelung in bestimmten Bezirkshauptmannschaften keine Anwendung sofern sich die Parteien einig sind. Um Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu verhindern und eine rasche Jagdverpachtung zu gewährleisten, wäre eine Anpassung des Kärntner Jagdgesetzes erforderlich.

Bei Einigkeit aller Parteien sollte die Möglichkeit geschaffen werden bzw. die gelebte Praxis, auch Flächen größeren Ausmaßes bzw. größere Flächenverschiebungen im Sinne des geordneten Jagdbetriebes abzurunden oder zu tauschen, gesetzlich abgesichert werden. Sodass bei der Jagdgebietsfeststellung 2021/2030 mehr Handlungsspielraum besteht um möglichst günstige Jagdgebietsgrenzen zu erhalten. Dies würde die Bejagung erleichtern und damit auch zur Reduktion von Wildschäden beitragen.

Es wird daher gefordert § 11 K-JG 2000 um den Absatz 4 zu erweitern:

  • „Mit Zustimmung aller Beteiligten können Flächen unabhängig vom Flächenmaß ohne Flächentausch abgerundet werden“

Die Fraktion des Kärntner Bauernbundes stellt daher (gem. § 8 der GO) an die Vollversammlung den Antrag, sie möge beschließen: 

Landesrat Martin Gruber (Jagdreferent Land Kärnten) wird aufgefordert eine Novellierung des oben genannten Punktes im Kärntner Jagdgesetz zu erwirken.