Vorteile durch Familienbonus Plus und Senkung der Versicherungssteuer

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Strasser/Sieber/Eßl: Jahressteuergesetz 2018 bringt Vorteile für bäuerliche Betriebe

Das Jahressteuergesetz 2018 steht ganz im Zeichen der Entlastung und Entbürokratisierung. Herzstück des umfangreichen Entlastungspaketes ist der Familienbonus Plus mit einem Volumen von 1,5 Mrd. Euro pro Jahr. Weitere wichtige Punkte für die bäuerlichen Familienbetriebe sind die Senkung der Versicherungssteuer für Land- und Forstwirtschaft sowie der Steuerbezug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten. In der letzten Plenarwoche vor dem Sommer wurde das Gesetz mit den Stimmen der Regierungsparteien beschlossen.

Einkommensschwächere Familien sind Gewinner vom Familienbonus Plus

Viele bäuerliche Familienbetriebe bewirtschaften ihre Betriebe im Nebenerwerb, gerade diese profitieren besonders vom Familienbonus Plus, da sie in Zukunft weniger Einkommensteuer zahlen müssen. „Kinder sind unsere Zukunft, deswegen müssen diese auch besonders gefördert und unterstützt werden. Mit dem Familienbonus Plus gibt es ab dem 1. Jänner 2019 einen Steuerbonus von 1.500 Euro pro Kind im Jahr. Das ist für Familien die größte Entlastung aller Zeiten, 950.000 Familien und 1,6 Mio. Kinder in Österreich profitieren davon“, sagt Bauernbund-Präsident Abg. z. NR DI Georg Strasser zum Beschluss des Jahressteuergesetzes 2018.

„Der Familienbonus Plus hilft Menschen, die hart arbeiten, um den Lebensunterhalt für ihre Familien zu erwirtschaften. Wir machen ehrliche Steuerpolitik und ehrliche Familienpolitik. Ab nächstem Jahr bleibt den Familien mehr netto vom brutto, so haben sie mehr von ihrem Geld. Eine unabhängige Analyse hat ergeben, dass gerade einkommensschwächere Familien am meisten vom Familienbonus Plus profitieren. Diese erhalten insgesamt etwa zwei Drittel des gesamten Volumens. Damit ist der Familienbonus Plus eine sozialpolitische Punktlandung“, betont ÖVP-Familiensprecher Abg. z. NR Norbert Sieber in seiner Plenarrede.

Vereinheitlichung der Versicherungssteuer beschlossen

Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2018 wurde für die bäuerlichen Familienbetriebe ein wichtiger Meilenstein beschlossen. Die Versicherungssumme für alle landwirtschaftlichen Versicherungen wurde von 11% auf 0,02% gesenkt.

„Der günstige Versicherungssatz, der zuvor nur bei der Hagelversicherung angewendet wurde, gilt ab 1. Jänner 2019 für alle Elementarschäden. Die Vereinheitlichung der Versicherungssteuer ist eine wichtige Hilfe zur Selbsthilfe. Viele Bäuerinnen und Bauern konnten sich eine durchgehende Versicherung nicht leisten, durch die Vereinheitlichung der Steuer wird das jetzt finanziell möglich. Dieser Beschluss bringt unseren bäuerlichen Familienbetrieben eine Ersparnis von rund fünf Millionen Euro“, erklärt Bauernbund-Präsident Georg Strasser.

Leitungsrecht bringt Rechts- und Planungssicherheit

„Diese Regierung ist angetreten, um für mehr Gerechtigkeit und Entlastung zu sorgen. Bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten kommt es zu einem spürbaren Bürokratieabbau“, unterstreicht der Salzburger Bauernbund-Präsident Abg. z. NR Franz Eßl in seiner Rede im Parlament.

Rechts- und Planungssicherheit für alle, die Grund und Boden für Leitungsprojekte zur Verfügung stellen, das bringt der Beschluss von Leitungsrechten im Nationalrat. Ab 1. Jänner 2019 unterliegen Zahlungen im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten in den Bereichen Strom, Gas, Erdöl und Fernwärme einer Abzugsteuer. Diese beträgt 10% des jeweiligen Auszahlungsbetrages ohne Umsatzsteuer.

„Die Abzugsteuer wird vom Infrastrukturbetreiber einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Die Regelung ist damit auch möglichst einfach in ihrer Abwicklung. Erfasst sind alle aus Anlass der Einräumung des Leitungsrechtes anfallenden Zahlungen. Diese Regelung bietet Planungs- und Rechtssicherheit, weil sich die Steuerbelastung nicht erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ergibt. Die Abzugsteuer hat überdies Abgeltungswirkung. Das heißt, die steuerliche Behandlung ist mit der Abzugsteuer abgeschlossen. Die Zahlungen müssen in eine allfällige Einkommensteuererklärung nicht aufgenommen werden. Anstelle der pauschalen Abzugsteuer in Höhe von 10% kann der Steuerpflichtige aber auch die normale einkommensteuerliche Veranlagung zum Einkommensteuertarif (Stufentarif 0% – 55%) beantragen (Regelbesteuerung)“, ergänzt Strasser.

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