Das müssen Bäuerinnen und Bauern jetzt wissen!


AUSGANGSLAGE

Die Bundesregierung trifft alle Vorkehrungen, um die Sicherheit der Bevölkerung bestmöglich zu gewährleisten. Besonnenheit und gute Koordination sind dabei entscheidend. Alle Behörden auf Bundes- und Landesebene arbeiten sehr eng zusammen. Wichtig ist, dass man den Anordnungen der Behörden unbedingt Folge leistet. Verdachtsfälle müssen sofort gemeldet werden. Die für die Bevölkerung geltenden Vorschriften sind auch für jede landwirtschaftliche Betriebsführerin und jeden landwirtschaftlichen Betriebsführer maßgebend.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Übertragung des Coronavirus durch Menschen auf Tiere nicht möglich ist. Das Virus kann allerdings durch den Menschen auf Oberflächen übertragen und dort nachgewiesen werden. Deshalb sind erhöhte Hygienemaßnahmen zu empfehlen. Dies unterstreichen auch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit (AGES): „Von landwirtschaftlichen Produkten bzw. Nutztieren geht per se keine Gefahr aus. Die allgemein gültigen Hygienebestimmungen sind einzuhalten“.

Unsere wichtigsten Kernaussagen für die Bevölkerung:

  • Das Coronavirus kann nicht über Wasser oder Lebensmittel übertragen werden.
  • Die Selbstversorgung mit Lebensmitteln ist gewährleistet – es besteht kein Grund zur Sorge!
  • Unsere Landwirtschaft sorgt dafür, dass Lebensmittelverarbeiter und –ketten ohne Unterbrechung versorgt und beliefert werden.

Unsere wichtigsten Kernaussagen gegenüber den Bäuerinnen und Bauern:

  • Wir geben Versorgungssicherheit! Der hohe Selbstversorgungsgrad mit Grundnahrungsmitteln wird von unseren Bäuerinnen und Bauern sichergestellt.
  • Derzeit ist kein Coronavirus-Fall auf einem landwirtschaftlichen Betrieb bekannt!
  • Falls es zu einer Infektion auf einem Betrieb kommen sollte – ist den Empfehlungen bzw. den Anweisungen der Gesundheitsbehörde Folge zu leisten.

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat einen Katalog mit wichtigen Fragen und Antworten für die aktuelle Situation erstellt. Er ist auch – ständig aktualisiert – unter www.bmlrt.gv.at/coronavirus abrufbar.

Wie sollen landwirtschaftliche Betriebe mit einem allfälligen Coronavirus-Fall am Betrieb umgehen? Was gilt für Angestellte auf landwirtschaftlichen Betrieben? Was bedeutet Quarantäne und Heimquarantäne bezogen auf einen landwirtschaftlichen Betrieb?
Verdachtsfälle wie auch bestätigte Infektionen sind der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) umgehend zu melden. Die Gesundheitsbehörden können sodann verschiedene Maßnahmen bis hin zu Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen anordnen. Es ist den Empfehlungen bzw. den Anweisungen der Gesundheitsbehörde Folge zu leisten.

In einem Infektionsfall ist zu unterscheiden:

  1. Selbstbetroffenheit (als positiv getesteter Coronavirus-Fall oder bis zu vierzehn Tagen in Quarantäne durch die Gesundheitsbehörde angewiesen) bedeutet, dass damit die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Gewährleistung des Betriebsablaufs liegt in der unternehmerischen Selbstverantwortung. Hilfestellung bietet u.a. der Maschinenring und die Beratung der Landes-Landwirtschaftskammern.
  2. Betroffenheit eines oder mehrerer Mitarbeiter: Durch behördliche Veranlassung kann eine Quarantänesituation auf den gesamten Betrieb ausgeweitet werden.
  3. Betroffenheit des Betriebes durch behördliche Anweisung zur Desinfektion und/oder Vernichtung der Ware. Hier besteht die Möglichkeit der Entschädigung nach Epidemiegesetz. Der Entschädigungsanspruch ist bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

An wen können sich Landwirtinnen und Landwirte im Krankheitsfall bei betrieblichen Fragen wenden?
Wir ersuchen, von konkreten Krankheitsfällen betroffene Höfe, sich in betrieblichen Fragen mit den Landwirtschaftskammern in Verbindung zu setzen – entsprechende Links mit Kontaktdaten finden sich unten.

Wie sieht es hinsichtlich wirtschaftlicher Schäden und Entschädigung für die landwirtschaftlichen Betriebe aus?
Grundsätzlich trägt das Risiko für wirtschaftliche Schäden der Unternehmer. Eine generelle Ersatzpflicht für sämtliche wirtschaftliche Nachteile besteht nicht. Führen jedoch konkrete behördliche Maßnahmen (z.B.: Quarantänemaßnahmen) zu einer Behinderung des Erwerbes, besteht ein Anspruch auf Entschädigung gem. § 32 Epidemiegesetz 1950. Sollte es im Zuge einer behördlichen Desinfektion Gegenstände beschädigt bzw. vernichtet werden, gebührt ebenfalls eine Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Widrigenfalls erlischt der Anspruch.

Gibt es Beihilfen bzw. Überbrückungskredite?
Derartige Instrumente können erst nach Vorliegen konkreter wirtschaftlicher Schäden geprüft werden. Derzeit liegt der Fokus auf der Reduzierung der Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus.

Wird es bei Ausfall des Betriebsleiters (freiwillige) Betriebshelfer geben? Wie erfolgt die Versorgung der Nutztiere im Fall von Erkrankungen mit dem Coronavirus?
Die Möglichkeit einer Unterstützung der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters durch Betriebshelfer (z.B.: Maschinenring) wird es wie bisher geben. Allerdings sind – wie generell beim Kontakt zwischen Menschen – allfällige Schutzmaßnahmen, die vom Bundeministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) vorgegeben werden, zu beachten.
Derzeit gibt es keinen Hinweis darauf, dass Haustiere oder Nutztiere das Coronavirus auf Menschen oder andere Haustiere übertragen können bzw. selbst daran erkranken. Tierhalter, die am Coronavirus erkrankt sind oder die sich womöglich mit dem Coronavirus infiziert haben, sollten zum Schutz des Tieres den Kontakt so gering wie möglich halten bzw. vor und nach dem Kontakt gründlich die Hände mit Seife waschen.

Was passiert mit den landwirtschaftlichen Produkten in Zusammenhang mit einer Coronaviruserkrankung am Betrieb?
Es gibt keine Fälle, bei denen nachgewiesen wurde, dass sich Menschen über den Verzehr von Lebensmitteln und das Trinken von Wasser mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Daher: Von Lebensmitteln und Trinkwasser geht keine Gefahr durch das neuartige Coronavirus aus.

Was kann die Gesundheitsbehörde im äußersten Fall einen Betrieb anordnen?
Im äußersten Fall kann die Behörde eine Desinfektion des Betriebes anordnen. Entschädigungen sind laut dem Epidemiegesetz vorgesehen. Der Entschädigungsanspruch ist bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

Dürfen landwirtschaftliche Nutztiere versteigert werden?
Sofern die Veranstaltung nicht abgesagt wurde/wird, sind – wie generell beim Kontakt zwischen Menschen – die vom BMSGPK vorgegebenen Schutzmaßnahmen zu beachten.

Sind von der Schließung der Geschäfte auch Lagerhäuser bzw. der Agrarhandel (Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, sonstige Betriebsmittel etc.) betroffen?
Der Agrarhandel und somit auch die Lagerhäuser sind von den Schließungen ausgenommen. Landwirtschaftliche Betriebsmittel (Pflanzenschutzmittel, Düngemittel etc.) sind für die Frühjahrssaison ausreichend auf Lager.

Wie müssen Direktvermarkter und „Urlaub am Bauernhof“-Betriebe vorgehen?
Hauptziel ist derzeit die Reduzierung der Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus. Deshalb sind die für die Bevölkerung geltenden Vorschriften selbstverständlich auch für jede Direktvermarkterin und jeden Direktvermarkter sowie „Urlaub am Bauernhof“-Betriebe gültig.

Wie soll in Sachen Fremdarbeitskräfte/Saisoniers vorgegangen werden?
Wer unterstützt die Betriebe, wenn diese Kräfte ausbleiben?
Es ist wie bisher Angelegenheit der Betriebe, für die Erledigung der anfallenden Arbeiten Vorsorge zu treffen. Die Möglichkeit einer Unterstützung der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters durch Betriebshelfer (z.B.: Maschinenring) wird es wie bisher geben. Allerdings sind – wie generell beim Kontakt zwischen Menschen – allfällige Schutzmaßnahmen, die vom BMSGPK vorgegeben werden, zu beachten.

Wann habe ich Anspruch auf Entgeltzahlungen?
Nach dem Angestelltengesetz und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer kurzen Zeit an der Arbeitsleistung verhindert sind. Dazu zählen auch öffentliche Pflichten wie eine Quarantäne und dadurch verursachte tatsächliche Hinderungen an der Arbeitsleistung. Nach dem Epidemiegesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen der ihnen im Einzelfall behördlich angeordneten Quarantäne an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sind, für die Dauer der Quarantäne Anspruch auf Vergütung des dadurch eingetretenen Verdienstentganges durch den Bund. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat das Entgelt weiter an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuzahlen, der Bund hat der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber das geleistete Entgelt zu ersetzen: Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Quarantäne verhängt wurde, das von ihm geleistete Entgelt sowie den darauf entfallenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund zurückfordern.

Ist der Betriebsführer verpflichtet Schutz- und Präventionsmaßnahmen für seine Angestellten zu treffen?
Die notwendigen Schutz- und Präventionsmaßnahmen bestimmen sich nach dem Infektionsrisiko. In Betrieben mit Kundenverkehr in Gebieten mit einer tatsächlichen Ansteckungsgefahr ist der die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber verpflichtet, zweckmäßige und geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr zu setzen, um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen. Solche Maßnahmen können Hygienemaßnahmen (Handhygiene) sowie das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln sein.

Darf ein Betriebsangestellter der Arbeit fernbleiben, um das Risiko einer Ansteckung zu minimieren?
Zum aktuellen Zeitpunkt grundsätzlich NEIN. Es sei denn, dass tatsächlich eine Ansteckungsgefahr besteht. Dies ist dann der Fall, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu Ansteckungen gekommen ist. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die berufsmäßig mit der Krankenbetreuung (Spitäler, Apotheken, Pflegeheime, Krankentransport, usw.) befasst sind. Für diese hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen (nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften) vorzusehen.

Ich brauche mehr Betriebsangestellte um meinen Betrieb aufrecht zu erhalten. Wer kann einspringen?
Die Möglichkeit einer Unterstützung der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters durch Betriebshelfer (z.B.: Maschinenring) wird es wie bisher geben. Allerdings sind – wie generell beim Kontakt zwischen Menschen – allfällige Schutzmaßnahmen, die vom BMSGPK vorgegeben werden, zu beachten.

Gibt es eine Möglichkeit in Krisensituationen den Sozialversicherungsbeitrag zu reduzieren?
Ein Krankenversicherungs-Beitrag soll und darf in diesen schweren Zeiten nicht zu einem Liquiditätsengpass führen und die massiv geforderten Selbständigen in der Corona-Krise noch zusätzlich treffen. Wer vom Coronavirus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der SVS bestmöglich und unkompliziert unterstützt. Folgende Maßnahmen stellt daher die SVS ihren betroffenen Versicherten zur Verfügung, um die wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 gering zu halten:

  1. Pauschalierte und Optionsbetriebe:
    • Stundung der Beiträge
    • Ratenzahlung der Beiträge
  2. Optionsbetriebe:
    • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage

Im Falle der Stundung oder Ratenzahlung werden keine Verzugszinsen berechnet.
Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage bei Optionsbetrieben kann unter www.svs.at/formulare per Online-Formular beantragt werden. Die SVS-Kundenberater sind österreichweit unter der Telefonnummer 050 808 808 von Montag bis Donnerstag zwischen 7.30 Uhr und 16.00 Uhr sowie am Freitag zwischen 7.30 Uhr und 14.00 Uhr erreichbar.

Wie sieht der generelle Notfallplan des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) für die Landwirtschaft im Zusammenhang mit der Lebensmittelversorgung aus?
Das BMLRT hat für verschiedenste Krisenfälle im Rahmen des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes die Möglichkeit, Maßnahmen zu erlassen. Diese können im zwingend erforderlichen Fall auch zu einer Rationierung der Lebensmittelabgabe führen. Die Wahl der zu treffenden Maßnahmen hängt von der konkreten Situation ab. Dazu werden die aktuellen Entwicklungen laufend analysiert, um im Bedarfsfall das entsprechende Instrumentarium in Kraft setzen zu können.

Was würde das BMLRT veranlassen, wenn es zu einer Lebensmittelknappheit kommen sollte?
Mittels einer Verordnung könnte das BMLRT Lenkungsmaßnahmen zur Erhaltung der Ernährungssouveränität erlassen. Das Ziel solcher Maßnahmen wäre die Sicherung bzw. Wiederherstellung einer ausreichenden Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit Lebensmitteln und somit eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Lebensmitteln.

Wie sieht es mit der Versorgung von Futtermitteln für Nutztiere aus?
Aus derzeitiger Sicht ist aufgrund des Coronavirus kein erhöhter Bedarf bei Futtermitteln festzustellen bzw. ist keine Mangellage absehbar.

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