Festlegung einer gesetzlichen Frist für die Einberufung einer Sitzung des Jagdverwaltungsbeirates
Antrag von KR Werner Mattersdorfer an die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Kärnten
Im Kärntner Jagdgesetz § 94. Abs. 2 ist festgelegt, dass Sitzungen des Jagdverwaltungsbeirates vom Vorsitzenden einzuberufen sind. Vorsitzender ist der Bürgermeister oder einem von ihm aus der Mitte des Gemeinderates bestellter Vertreter als Vorsitzendem. Es besteht jedoch auch die rechtliche Möglichkeit, dass wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates unter Angabe einer Tagesordnung eine Sitzung schriftlich verlangen, dass der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen hat. Nicht geregelt ist in diesem Zusammenhang die Frist innerhalb derer die Sitzung einzuberufen und anzuberaumen ist.
Auf Ebene des Gemeinderats ist in der Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO) festgelegt, dass bei Verlangen von einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates vom Bürgermeister eine Gemeinderatssitzung innerhalb von einer Woche einzuberufen und innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist.
Der Jagdverwaltungsbeirat ist ein wichtiges Instrument in den Gemeindejagden um die Interessen der Grundeigentümer in jagdlichen Angelegenheiten zu vertreten. Dies betrifft nicht nur in der Zeit der Verpachtung, sondern auch in der Jagdperiode wie beispielsweise bei den Stellungnahmen zu den alle zwei Jahre stattfindenden Abschussplanungen. Es soll also rechtlich sichergestellt werden, dass eine ähnliche Regelung wie bei Gemeinderatssitzungen für die Einberufung von Sitzungen des Jagdverwaltungsbeirats gilt.
Die Fraktion des Kärntner Bauernbundes stellt daher (gem. § 8 der GO) an die Vollversammlung den Antrag, sie möge beschließen:
Der Jagdreferent der Kärntner Landesregierung Martin Gruber wird aufgefordert im Kärntner Jagdgesetz vorzusehen, dass wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Jagdveraltungsbeirats unter Angabe einer Tagesordnung eine Sitzung schriftlich verlangen, der Vorsitzende diese innerhalb von einer Woche einzuberufen und diese innerhalb von drei Wochen anzuberaumen hat.