Ganzjährige Leinenpflicht für Hunde außerhalb des geschlossenen verbauten Gebiets einführen


Antrag von KR Friedrich Bergner an die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Kärnten.

Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Basis des Kärntner Jagdgesetzes § 69 die Möglichkeit eine Verordnung zu erlassen, sodass während der Brut- und Setzzeit des Wildes oder bei einer Schneelage, die die Flucht des Wildes erschwert, eine Leinenpflicht für Hunde eingeführt werden kann. In allen zehn Kärntner Bezirken wird jährlich eine solche Hundehalteverordnung erlassen, die eine Leinenpflicht außerhalb vom geschlossen verbauten Gebiet für den Zeitraum Oktober bis Juli vorsieht. Hunde sind ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen.

Freizeitaktivitäten in der Natur und auf den Almen nehmen ständig zu. Das unachtsame Mitführen von Hunden führt vor allem auf Almen und Weiden und des dadurch ausgelösten Verhaltens von Mutterkühen immer wieder zu Zwischenfällen. In den Almmonaten Juli-September herrscht jedoch in keinem Bezirk eine Leinenpficht für Hunde, die hier Konflikte vermindern könnte. Eine weitere Problematik ist Hundekot, der als Infektionsquelle zu Aborten, Totengeburten oder Geburt lebensschwacher Kälber führen kann. Auch in Zusammenhang mit dem verstärkten Auftreten von Wölfen in Kärnten ist eine Unterscheidung von Wolf und Hund eine Schwierigkeit, da zwischen Juli und Oktober keine Leinepflicht besteht und die Feststellung erschwert wird. 

Die Fraktion des Kärntner Bauernbundes stellt daher (gem. § 8 der GO) an die Vollversammlung den Antrag, sie möge beschließen:

Die zuständige Naturschutzreferentin Landesrätin Mag. Sara Schaar und der zuständige Jagdreferent Landesrat Martin Gruber werden aufgefordert die gesetzlichen Voraussetzungen schaffen, sodass mit Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörden eine ganzjährige Leinenplicht für Hunde außerhalb des geschlossenen verbauten Gebiets verordnet werden kann.