GLÖZ 6 – Verpflichtung für die Mindestbodenbedeckung von Ackerflächen im Winter ersatzlos zu streichen


Antrag von KR Alfred Andrej an die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Kärnten.

Im Rahmen der Konditionalität soll bei den Grundanforderungen an die Bewirtschaftung in der neuen GAP-Periode eine neue Bestimmung als GLÖZ 6 eingeführt werden, um Böden in der sensiblen Zeit im Winter besser vor Nährstoffauswaschungen und Bodenabtrag zu schützen. Erreicht werden soll dies indem mindestens 80 % der Ackerfläche und 50 % der Dauerkulturen zwischen 1. November und 15. Feber jedenfalls eine Mindestbodenbedeckung aufweisen. Ausnahmen gibt es nur für Zuckerrüben mit einer Ernte nach dem 15. November sowie für Ackerflächen mit bestimmten Feldgemüse.

Mit dieser verpflichtenden Maßnahme, die es in der bisherigen GAP-Periode nicht gab, füllen sich viele Ackerbetriebe vor dem Kopf gestoßen, da dies in der Praxis nicht oder nur mit enormem Aufwand umsetzbar ist. Für die Bäuerinnen und Bauer ist der Boden der wichtigste Produktionsfaktor und die Grundlage für die Erzeugung von Lebens- und Futtermittel. Mehr als 23.000 Betriebe in Österreich nehmen an der freiwilligen ÖPUL-Maßnahme Zwischenfruchtbau teil und 12.500 Betriebe sorgen in der ÖPUL-Maßnahme System Immergrün, dass mindestens 85 % der Ackerfläche ganzjährig begrünt ist. Mit dieser Freiwilligkeit wird zum Ausdruck gebracht, dass sowieso ein hoher Anteil der Betriebe für eine Begrünung der Ackerflächen auch im Winter sorgt.

Es ist jedoch auch unterschiedlichen Gründen wie der Schwere der Böden oder dem Erntezeitpunkte nicht möglich, eine Bodenbedeckung in diesem Ausmaß zu sorgen. Deshalb soll auch hier der Ansatz in der GAP-Periode 2023-2027 sein: Freiwilligkeit über die ÖPUL-Maßnahmen statt Verpflichtung für Alle.

Die Fraktion des Kärntner Bauernbundes stellt daher (gem. § 8 der GO) an die Vollversammlung den Antrag, sie möge beschließen:

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Region und Wasserwirtschaft Mag. Norbert Toschnig, MSc wird aufgefordert in Verhandlungen mit der EU-Kommission die Bestimmungen zu GLÖZ 6 für die GAP-Periode 2023-2027 ersatzlos zu streichen.