Praktikable Umsetzung der Weideregelung für Bio-Betriebe ab 01.01.2022
Antrag von KR Michael Schnabl an die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Kärnten
Die Mindestvorgaben für die Umsetzung der Weidevorgaben für Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde sollen mit 01.01.2022 angepasst werden. Laut Erlass des Gesundheitsministeriums kann die Regelung von 2020 und 2021 mit einer Beweidung von 50 % der RGVE bzw. 1 RGVE pro Hektar weidefähiger Fläche nicht mehr weitergeführt werden. Daher müssen alle Rinder, Schafe, Ziege und Pferde von 1. April bis 31. Oktober geweidet werden. Für Betriebe, die aufgrund ihrer Örtlichkeit oder der Entfernungen und der Erreichbarkeit der Weideflächen, keine bzw. zu wenig Weide für die Tiere anbieten können, werden damit gezwungen aus BIO auszusteigen.
Aber auch für Betriebe mit genügend Weideflächen ist diese Auslegung nicht praktikabel. Alle Tiere müssen ab 1. April weiden außer Umstände wie Witterung, Jahreszeit (Wintermonate) und der Zustand des Bodens machen eine Beweidung nicht möglich. Eine Ausnahme besteht jedoch nicht darin, dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund der klimatischen Gegebenheiten vielerorts die Vegetation noch nicht begonnen hat und noch kein bzw. zu wenig Futterangebot für die Tiere vorliegt. Dieser Umstand müsste als zusätzliche Ausnahme aufgenommen werden.
Ein weiterer nicht praktikabler Punkt ist die geforderte Weide von allen Tieren. Auch hier bedarf es an Ausnahmen für Tiere, bei denen beispielsweise eine Weide aus tierphysiologischen Gründen wie bei Kälbern oder bei der Endmast von Kalbinnen oder Ochsen nicht zielführend ist.
Die Fraktion des Kärntner Bauernbundes stellt daher (gem. § 8 der GO) an die Vollversammlung den Antrag, sie möge beschließen:
Der Gesundheitsminister der Bundesregierung Dr. Wolfgang Mückstein wird aufgefordert bei den Weidevorgaben für Bio-Betriebe ab 01.01.2022 weitere Umstände zu definieren, die eine Ausnahme von der Weideverpflichtung vorsehen.