Keine behördliche Bewilligung für die Zwischenlagerung von Siloballen und Rundholz in der freien Landschaft


Antrag von KR Josef Fradler an die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Kärnten.

Seit mittlerweile 30 Jahren hat sich zur Konservierung des Grünlandes die Produktion von Siloballen etabliert. Bei ca. 95 % der Bergbauernbetriebe und ca. 70 % der Betriebe in den Tallagen wird dieses System für Rinder, Schafe, Ziege und  auch Pferde verwendet.  Insbesondere für kleine und mittlere bäuerliche Familienbetriebe ist die Produktion von Siloballen unverzichtbar. Zu hoch wären die Kosten für die Schaffung zusätzlicher Lagerkapazitäten.

Die Interpretation einer Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten durch die Naturschutzoberbehörde des Landes nachdem die die Lagerung von Siloballen unter bestimmten Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, ist nicht nachvollziehbar. Siloballen sind ein landwirtschaftliches Erzeugnis, dass zeitlich befristet auf am Grünland und Acker gelagert wird. Es ist aufgrund der Witterung auch nicht absehbar in welchem Ausmaß die Ernte und somit die Anzahl der Siloballen anfällt. Es bedarf einer Klarstellung, dass die Aufbewahrung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen in der freien Landschaft keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß §5 K-NSG bedarf.

Die Fraktion des Kärntner Bauernbundes stellt daher (gem. § 8 der GO) an die Vollversammlung den Antrag, sie möge beschließen:

Landesrätin Mag.a Sara Schaar (Naturschutzlandesrätin Land Kärnten) wird aufgefordert klarzustellen, dass die Zwischenlagerung von Siloballen und Rundholz in der freien Landschaft keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Allenfalls ist auch eine Änderung im Kärntner Naturschutzgesetz vorzunehmen.