Praktikable Lösung für Befangenheit im Jagdverwaltungsbeirat


Antrag von KR Mathias Themeßl an die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Kärnten.

Mit der Jagdgebietsfeststellung für die Jagdpachtperiode 2021/2030 müssen für jedes Gemeindejagdgebiet die Jagdverwaltungsbeiräte neu besetzt werden. Für jedes Gemeindejagdgebiet bedarf es  bis zu sieben  Mitglieder und einer entsprechenden Anzahl an Ersatzmitgliedern, die aus der Mitte der Eigentümer zu wählen sind. Da vielerorts die Gemeindejagden von den örtlichen Jagdvereinen gepachtet werden, besteht die Problematik der Befangenheit. Im Kärntner Jagdgesetz § 94 Jagdverwaltungsbeirat Abs. 1c wird hierfür auf die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung verwiesen und somit sind Verwandte in gerader Linie sowie des 2., 3., und 4. Grades in der Seitenlinie und Verschwägerte in gerader Linie sowie des 2. Grades in der Seitenlinie befangen und dürfen nicht über die Jagdvergabe entscheiden.

Da dieser Umstand keiner praktikablen Umsetzung entspricht, bedarf es einer Änderung des Jagdgesetzes, das die Befangenheit im Jagdverwaltungsbeirat bis zum maximal 2. Grad greift. Mit dieser Auslegung würde sich die Befangenheit auf Eltern, Großeltern, Geschwister, Kinder und Enkel reduzieren.

Die Fraktion des Kärntner Bauernbundes stellt daher (gem. § 8 der GO) an die Vollversammlung den Antrag, sie möge beschließen:

 Landerrat Martin Gruber (Referent für Jagd) wird aufgefordert im Kärntner Jagdgesetz § 94 Jagdverwaltungsbeirat Abs. 1c eine Änderung zu erwirken, sodass eine Befangenheit für Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirats auf den zweiten Verwandtschaftsgrad begrenzt wird.